Fahren mit Behinderung

Jeder Erwachsene Bürger hat ein Recht auf eine Fahrerlaubnis, auch wenn diese wegen eingeschränkter körperlicher Fähigkeiten unter Umständen auf Fahrzeuge mit einer ganz bestimmten Ausrüstung beschränkt sein kann.

Sie sind auf irgendeine Weise körperlich Behindert und möchten dennoch ein Fahrzeug führen? Dann sind Sie hier genau richtig. Dank dem heutigen Stand der Technik ist es beinahe jedem Menschen möglich ein Fahrzeug zu führen. Dabei spielt es keine Rolle ob Sie bereits einen Führerschein der Klasse B besitzen oder noch nicht.

Die FahrerlaubnisVerordnung (FeV) regelt die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. In ihr finden sich die rechtlichen Grundlagen für alle Verkehrsteilnehmer. Über die Zulassung entscheidet die Verwaltungsbehörde, das ist die Führerscheinstelle des Landesamtes, des Ordnungsamtes oder der Stadtverwaltung. Oftmals stehen die Betroffenen jedoch relativ hilflos vor der großen Anzahl von Vorschriften die den Weg zum Führerschein begleiten. Um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, finden Sie hier eine grafische Darstellung der wichtigsten Punkte so wie detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Punkten.

Die Fahrerlaubnis kann und muss nur bei erwiesener Nichteignung verweigert werden. Dennoch empfehlen wir Ihnen in jedem Fall persönlichen Kontakt mit uns aufzunehmen um Unklarheiten möglichst früh zu erkennen und zu beseitigen.

Der Grafik können Sie die Unterscheidung in 2 grundlegende Fälle entnehmen

  1. Sie sind körperlich behindert und möchten den Führerschein der Klasse B erlangen. Sind noch nicht im Besitz eines Führerscheins der Klasse B.
  2. Sie sind bereits im Besitz des Führerscheins der Klasse B und wurden durch einen Unfall oder eine Krankheit in Ihrer Mobilität eingeschränkt.

Wenn Sie noch nicht in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind

Nehmen Sie zunächst persönlich Kontakt mit uns auf. Gemeinsam stellen wir für Sie einen Antrag bei der für Sie zuständigen Führerscheinstelle. Hierfür schließen wir zunächst einen Ausbildungsvertrag zwischen Ihnen und unserer Fahrschule ab.

    • In diesem Antrag müssen Sie angeben, ob Ihre körperlichen Fähigkeiten in irgendeiner Weise durch einen Unfall oder einen Krankheit eingeschränkt sind.

Die Verwaltungsbehörde muss nun Ihre körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen prüfen. Dazu benötigen Sie Hilfe von Fachleuten. Auch hier helfen wir Ihnen weiter.

  1. Ein Amts- oder fachärztliches Gutachten
    • Wir Empfehlen stets den Facharzt zu bevorzugen
    • Dieses Gutachten ist die Grundlage für alle weiteren Untersuchungen. Begnügen Sie sich daher nicht mit irgendwelchen Fresszetteln oder Attesten und Bescheinigungen ohne ausreichende Aussagekraft.
    • Achten Sie hierbei – wie bei allen anderen Dokumenten auch – unbedingt darauf, dass Sie immer im Besitz eines Originals beleiben.
  2. Das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
    • Das sind in den alten Bundesländern die Sachverständigen des TÜV und in den neuen Bundesländern die der DEKRA.
    • Der Sachverständige schlägt der Verwaltungsbehörde die Beschränkungen und Auflagen für Ihre Fahrerlaubnis vor.
    • Sie sind frei in der Wahl Ihres Sachverständigen, Lassen Sie sich von den Sachverständigen beraten und beauftragen Sie den, zu dem Sie Vertrauen haben. Lassen Sie sich alle Beschränkungen und Auflagen erklären, fragen Sie nach Begründungen.
    • Sie dürfen nicht mehr eingeschränkt werden als unbedingt erforderlich ist. Das gilt auch, wenn Sie einen Kostenträger haben. Der bezuschusst meist nur das, was im Führerschein steht. Auch dann gilt: Nicht mehr einschränken als unbedingt erforderlich, auch wenn Sie dann das eine oder andere nützliche Hilfsmittel selbst bezahlen müssen.
  3. Ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten bei Besonderheiten im Einzelfall
    • Diese Besonderheiten sind Fälle, bei denen in irgendeiner Weise das Gehirn beteiligt ist, wie z.B.
      1. Schädel-Hirn-Trauma
      2. ICP ( Infantile Cerebral-Parese oder spastische Lähmung)
      3. Schlaganfall
      4. Spina bifida (offener Wirbelkanal)
      5. Multiple Sklerose
    • oder andere Fälle, in denen der Sachverständige bei der Fahrprobe unterschiedliche Auffälligkeiten feststellt oder feststellen würde

Die Verwaltungsbehörde fordert die erforderlichen Gutachten von Ihnen an. Sie müssen diese Gutachten vorzeigen, da die Behörde sonst davon ausgehen muss, dass Sie etwas zu verbergen hätten. Aber ganz egal, um welches Gutachten es sich handelt und wer das Gutachten bezahlt:

Sie sind der Auftraggeber des Gutachtens!

Sie müssen ein Original des Gutachtens erhalten (es sei denn, Sie haben schriftlich darauf verzichtet).

Alle Gutachter unterliegen der Schweigepflicht! Sie müssen den Gutachter daher, in manchen Fällen, ermächtigen, das Gutachten an bestimmte Stellen weiterzuleiten.

Wenn Sie bereits in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung besagt sinngemäß:

Wenn ein Fahrzeugführer in seinen Fähigkeiten in irgendeiner Weise eingeschränkt ist, so muss Vorsorge getroffen werden, dass er andere nicht gefährdet.

Das bedeutet wörtlich:

,,Die Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Betroffenen selbst.“

Das Gesetz geht also von der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen aus. Wir alle haben in der Ausbildung bei der Fahrschule gelernt:

“Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet wird“.

Wenn ich also eine Behinderung erleide, so kann ich mich an eine Umrüstfirma wenden mit dem Auftrag, mein Fahrzeug so umzurüsten, dass ich auch unter den veränderten Umständen wieder sicher fahren kann(die Änderungen am Fahrzeug müssen dann zumeist von einem Sachverständigen abgenommen und im Fahrzeugbrief und-schein eingetragen werden.

Es gibt dennoch weitere Gründe warum eine Begutachtung mit anschließender Eintragung im Führerschein unbedingt zu empfehlen ist.

  1. Wenn ein behinderter Autofahrer in einen Unfall verwickelt wird, so muss er unter Umständen nachweisen, dass er das (umgerüstete) Fahrzeug sicher und ohne Gefährdung anderer führen konnte. Dies geschieht dabei unabhängig von der Frage der Schuld am Unfall.
    • Liegt dagegen ein Gutachten und damit ein Eintrag im Führerschein vor, so muss die Gegenseite beweisen, dass der Behinderte trotz der Umrüstung seines Fahrzeugs nicht sicher fahren konnte und daher das Gutachten fehlerhaft war. In diesem Fall wäre dies eine Umkehr der Beweislast
  2. Bezuschusst ein möglicher Kostenträger die Fahrzeugumrüstung, die laut Eintrag im Führerschein erforderlich sind. Voraussetzung für den Eintrag ist das Gutachten.
  3. Die Begutachtung wird angeordnet, wenn der Behörde die Behinderung bekannt wird (z.B. nach Polizeikontrollen oder durch einen Unfall). Eventuell wird Ihnen das führen eines Kraftfahrzeugs in dieser Zeit untersagt.

Wenn Sie sich freiwillig einer Begutachtung unterziehen wollen, so wenden Sie sich zuerst an Ihren Facharzt, und dann mit diesem ärztlichen Gutachten an den Sachverständigen. Mit diesen Gutachten werden Sie sich an die für Sie zuständige Führerscheinstelle und Erhalten so den Eintrag in den Führerschein. Wir begleiten und beraten Sie gerne auf diesem Weg.

Weitere Informationen zu den Gutachten

Welche Anforderungen werden an ein Gutachten gestellt?

Die so genannte Eignungsrichtline besagt ganz eindeutig:

Gutachten müssen in allgemein verständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlich erstattet. Diese Aussagen gelten für alle Gutachten.

Das medizinische Gutachten

Das medizinische Gutachten ist die Grundlage der gesamten Eignungsbegutachtung. Die Sachverständigen sind Ingenieure. Sie sind nur dann in der Lage, die erforderlichen technischen Umrüstungen für ihr Fahrzeug festzulegen, wenn Sie zuvor durch das medizinische Gutachten ausreichend über Art und Ausmaß Ihrer Behinderung informiert wurden. Schließlich sollen Sie so wenig wie möglich in Ihrer Freizeit eingeschränkt sein, und dabei sich selbst und andere so wenig wie möglich gefährden.

Das medizinische Gutachten sollte folgende Angaben enthalten.

  • Die Diagnose (möglichst in verständlicher Sprache)
  • Eine Aussage darüber, ob es sich bei der Ursache für die Behinderung um einen Unfall oder um eine Erkrankung handelt
    • Wenn es sich um eine Erkrankung handelt: ist diese Erkrankung progressiv oder statisch?
      • Wenn eine progressive Erkrankung vorliegt: in welchen Abständen werden ärztlich Kontrolluntersuchungen für erforderlich gehalten

Eine erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen wird dann für erforderlich gehalten,wenn die ärztliche Untersuchung eine weitere Einschränkung der Fähigkeiten ergibt, die für das Autofahren von Bedeutung wären. Das schließt folgendes ein

  • Beweglichkeit der Gliedmaßen bzw. deren Einschränkung
  • Kraftentfaltung, Feinmotorik
  • Funktionsfähigkeit der Gelenke. Treten beispielsweise Schmerzen bei Bewegung auf?
  • Besteht die Möglichkeit, dass Bewegungen aus aufgrund von Schmerzen nicht oder nicht in dem erforderlichen Maße durchgeführt werden?
  • Müssen Medikamente eingenommen werden?
    • Wenn ja: beeinträchtigen diese Medikamente die Fahreignung?
  • Ist bei der Behinderung in irgendeiner Form das Gehirn beteiligt?
  • Und ganz zum Schluss:
    • Bestehen aus ärztlicher Sicht Bedenken gegen das Führen von Kraftfahrzeugen?

Weitere Informationen zur Fahrprobe und Führerscheinprüfung

Warum ist eine Fahrprobe erforderlich?

Im Gesetzestext wird gefordert, dass der Sachverständige in der Regel eine Fahrprobe durchführen soll, um festzustellen , dass der Behinderte das Fahrzeug mit den ggf. erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann. Von dieser Forderung sollte nur abgewichen werden, wenn Art und Ausmaß der Behinderung sowie deren Einfluss auf die Fahrfähigkeit ganz eindeutig feststehen und Zweifel ausgeschlossen sind

Worin unterscheidet sich die Fahrprobe von der Führerscheinprüfung?

Bei der Führerscheinprüfung soll geprüft werden , ob der Kandidat die Verkehrsregeln beherrscht und ob er sich mit dem Fahrzeug sicher im Verkehr bewegen kann. Unterläuft ihm bei der Prüfung ein Fehler, so hat er die Prüfung nicht bestanden und muss nochmals antreten.

Bei der Fahrprobe soll festgestellt werden, ob der Kandidat grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Unterläuft ihm dabei ein Fehler, so wird untersucht, warum dies geschehen ist. Die Frage, die sich stellt ist die: War der Fehler ausbildungs- oder behinderungsbedingt? Eine Fahrprobe wird auf die speziellen Probleme der Behinderung zugeschnitten. Was bei der Fahrprobe von dem Kandidaten gefordert wird muss der Situation und der Behinderung angemessen sein.

Eine Fahrprobe sollte unbedingt vor der praktischen Führerscheinprüfung durchgeführt werden, wenn die Ausbildung sich bereits der Prüfungsreife nähert. Eine nicht bestanden Prüfung kann problemlos wiederholt werden. Wird dagegen eine Fahrprobe nicht bestanden, so heißt das doch im Klartext:

,,Zum Autofahren nicht geeignet!“

Einer solchen Doppelbelastung sollte man sich nicht aussetzen.

Worin unterscheidet sich die Führerscheinprüfung eines behinderten Kandidaten von der eines nicht behinderten Kandidaten?

Ganz einfach: Gar nicht!

Wenn Sie die geforderten medizinischen und technischen Gutachten beigebracht haben, so ist die Frage der Eignung geklärt:

Sie sind zum Führen von Fahrzeugen geeignet! Falls erforderlich, eben mit Einschränkungen. Der Prüfer hat Sie dann so zu behandeln wie jeden anderen Kandidaten auch! Er darf von Ihnen nur das fordern, was er von jedem anderen Kandidaten auch fordert.

Forderungen mit der Begründung, Sie müssten zeigen, dass Sie zu der einen oder anderen Aktion fähig seien ( bei einem nicht behinderten Kandidaten könne man davon ausgehen, dass er dazu fähig sei) sind nicht zulässig.

Schlussbemerkung zum Fahren mit Behinderung

Natürlich können wir auf dieser Webseite nicht alles bis ins tiefste Detail behandelt. Deshalb möchten wir Ihnen nochmals empfehlen, persönlichen Kontakt mit uns aufzunehmen. Für ein ausführliches Gespräch können wir auch gerne einen gesonderten Termin festlegen bei dem Sie sich mit Ihren Fragen in ruhe und vertrauensvoll an uns wenden können. In diesem Gespräch, können wir Ihnen auch gerne die technischen Umbauten an unserem Fahrzeug demonstrieren.